Entschädigungen von ProLitteris für Onlinewerke

Wahrnehmungsbereich Reprografie/Netzwerke: Online-Verteilung ab 2019

08.06.2018 – Das System „Onlinewerke entschädigen“ von ProLitteris steht wie geplant zur Einführung ab 1. Juli 2018 bereit. Verlage können Zählmarken auf Webseiten integrieren und werden ab 2019 Entschädigungen beanspruchen können – für sich und für ihre Autorinnen und Übersetzer.

ProLitteris modernisiert mit diesem Schritt die Verteilung von Vergütungen für betriebliche und schulische Nutzungen von Werken, die von Gesetzes wegen erlaubt, aber vergütungspflichtig sind. Die Online-Verteilung steht selbständig neben der traditionellen Print-Verteilung.

Als Verlage gelten Betreiber einer Website mit redaktioneller Verantwortung für die publizierten Onlinetexte. Seit Anfang 2018 nehmen bereits mehrere Medienverlage, Wissenschaftsverlage und Onlinemagazine teil. Dazu haben sie Zählmarken auf den Webseiten ihrer Internetangebote eingebaut. Die Zählungen repräsentieren die Nutzung von Texten, die urheberrechtlich geschützt und veröffentlicht sind.

Im Anschluss an die Zählungen bis Ende 2018 wird im Meldeverfahren bestimmt, welche Verlage, Urheberinnen und Urheber an der Entschädigung für das jeweilige Werk beteiligt werden. Die Gemeinschaft der Autoren und Verlage kommt mit den folgenden Prinzipien zum Ausdruck:

  • Jedes entschädigungspflichtige Werk lässt sich einem Verlag zu ordnen, einem Betreiber der Website.
  • Jeder Verlag liefert Angaben, so dass ProLitteris auch die Urheberinnen und Urheber entschädigen kann.

Die Höhe der Entschädigung wird durch eine Formel bestimmt, welche die Nutzung (Zugriffe) und den Textumfang (Zeichen) berücksichtigt.

Rahmenbedingungen des Systems „Onlinewerke entschädigen“

ProLitteris zieht mit Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) Vergütungen für das interne Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter Werke ein. Die Grundlage ist namentlich der schulische und der betriebliche Eigengebrauch gemäss Art. 19 und Art. 20 Urheberrechtsgesetz (URG), nach Massgabe der behördlich genehmigten Tarife GT 7 „Schultarif“, GT 8 „Reprografie“ und GT 9 „Netzwerke“. Die Tarife erfassen das interne Kopieren von Ausschnitten in Papierform sowie das Speichern und interne Zugänglichmachen in digitaler Form.

Bis 2018 sind diese Entschädigungen ausschliesslich auf der Basis von gemeldeten Printwerken verteilt worden. Entsprechend führt ProLitteris seit langem eine jährliche Reprografie-Verteilung durch. Sie basiert auf detaillierten Daten zu Büchern, Zeitungs- und Zeitschriftenbeiträgen und anderen Werken.

Neu werden Onlinewerke separat berücksichtigt. Auch hier ist die Kopierwahrscheinlichkeit der geschützten Publikationen entscheidend. Zur Teilnahme müssen die Betreiber der Websites Zählmarken einbauen. Gezählt werden nur Zugriffe aus der Schweiz. Im anschliessenden Meldeverfahren müssen die Verlage Angaben, Auskünfte und Nachweise korrekt melden (d.h. richtig, vollständig, eindeutig und fristgerecht), um im abschliessenden Verteilverfahren eine Entschädigung beziehen zu können.

Vorausgesetzt wird, dass das jeweilige Onlinewerk:

  1. keinen Kopierschutz hat, der das Vervielfältigen grundsätzlich verunmöglicht (wirksame technische Schutzmassnahmen);
  2. mindestens 1000 Zugriffe im Kalenderjahr erreicht; Zugriffe gegen Bezahlung werden vierfach gerechnet, d.h. für ausschliesslich kostenpflichtige Werke genügen 250 jährliche Zugriffe, und die Entschädigung ist verglichen mit kostenlosen Zugriffen höher;
  3. mindestens 2000 Zeichen hat (inkl. Leerschläge).

Berechtigt sind nur Onlinetexte. Für Online-Bilder (bildende Kunst und Fotografie) ist später eine Erweiterung des Systems beabsichtigt. Auf den Inhalt des Textes und auf die Textsorte kommt es nicht an.

Bestimmung der Entschädigung

Zur Bestimmung der Entschädigungshöhe wird pro Onlinewerk eine Punktzahl ermittelt. Sie ergibt sich aus der Wurzel des Produkts der gezählten Zeichen und gezählten Zugriffen in einem Kalenderjahr ab Zählung der Zugriffe, beginnend ab einem Minimum und gedeckelt durch ein Maximum an Zeichen und Zugriffen, wobei die Zugriffszahl mit einem Faktor 4 multipliziert wird für Zugriffe, die kostenpflichtig sind (sogenannter Zahlfaktor).

Die Formel lautet: Punktzahl = √ [Zeichenzahl · (Zugriffszahl = Zugriffe · Zahlfaktor)].

Die für ein Werk resultierende Entschädigung wird je hälftig als Verlagsanteil und als Urheberanteil an den/die Urheber (zu gleichen Teilen) verteilt.

Die Online-Entschädigungen kommen zu den Print-Entschädigungen selbständig hinzu. Dazu wird gemäss Verteilungsreglement von ProLitteris der Verteilsektor „Netzwerke II“ („NW II“) so bestimmt, dass angemessene Entschädigungen für Onlinewerke möglich sind. Für die Verteilung 2019 ist vorgesehen, dass der im geltenden Verteilungsreglement vorgesehene Anteil von 30% für den Verteilsektor NW II ausreicht. Die erst teilweise Mitwirkung der Verlage und Urheber in den Einführungsjahren von „Onlinewerke entschädigen“ wird in der Verantwortung des Vorstandes von ProLitteris berücksichtigt werden.

Die Höhe der Entschädigungen pro Onlinewerk und in Summe ist offen. ProLitteris wird die Angemessenheit anhand der verfügbaren Mittel und aufgrund mehrerer Berechnungsweisen prüfen und die Höhe festlegen. Wir rechnen auf Basis der heutigen Schätzungen mit einigen Franken Entschädigung pro Werk.

Mitteilung als PDF inkl. Übersichtstabelle