FAQ
Bitte konsultieren Sie unsere Fragen und Antworten. Falls Sie eine Information nicht finden, schreiben Sie uns bitte per E-Mail.
Wie funktioniert das Urheberrecht?
Welche Texte und Bilder sind geschützt?
Fast alle. Werke sind alle sprachlichen oder bildlichen Äusserungen von Menschen, wenn sie individuellen Charakter haben. Auch Musik und Videos sind geschützt. Individuell bedeutet originell, kreativ, besonders. Das Objekt muss abweichen von dem, was eine andere Person hervorbringt. Geschützt sind auch Teile von Werken und Titel, sofern sie individuell gestaltet sind. Praktisch immer geschützt sind Bücher, Medienberichte mit einer Länge über ca. eine A4-Seite, wissenschaftliche Aufsätze und Gedichte sowie Gemälde, Zeichnungen und Kunstwerke aller Art. In der Regel nicht geschützt sind reine Datensammlungen, einzelne Wörter, kurze Sätze und Gebrauchstexte. In einem längeren Text kann auch die innere Struktur geschützt sein. Nicht geschützt sind Ideen und Informationen, die in einem Werk enthalten sind.
Wann beginnen die Urheberrechte?
Der rechtliche Schutz entsteht mit der Äusserung, z.B. mit dem Schreiben, Sprechen, Fotografieren oder dem künstlerischen Schaffen. Auch gesprochene Texte sind automatisch geschützt, wenn sie individuell sind. Die Urheber müssen nichts unternehmen. Es braucht keine Registrierung oder Anmeldung. Auch die Werkmeldungen bei ProLitteris sind für den rechtlichen Schutz nicht notwendig. Sie dienen der Teilnahme eines Rechteinhabers an der Verteilung von Vergütungen. Der Schutz dauert bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Was sind verwandte Schutzrechte?
Urheberrechte sind zu unterscheiden von verwandten Schutzrechten. Urheberrechte gibt es nur für Werke: Werke der Musik, audiovisuelle Werke (Videos, Filme), Bühnenwerke und Werke der bildenden Kunst etc. Ein Werk ist es nur, wenn es individuellen Charakter hat. Verwandte Schutzrechte schützen Darbietungen von Interpreten, Audio- und Videodateien (sogenannte Ton- und Tonbildträger) und Sendungen von Sendeunternehmen. Hier kommt es nicht auf den individuellen Charakter an. Eine Video-Aufnahme eines Fussgängerstreifen ist z.B. kein Werk, da es am individuellen Charakter fehlt, jedoch gibt es ein Leistungsschutzrecht für die Videodatei. Es gibt neben dem Urheberrecht weitere Rechte des geistigen Eigentums: Designs, Patente, Marken, Herkunftsbezeichnungen und Topografien.
Welche Vorteile hat das Urheberrecht?
Das Urheberrecht gibt den kreativ Tätigen Kontrolle und Vergütungen. Urheberrechte sind geistiges Eigentum. Sie gehören der Person, die einen Text oder ein Bild geschaffen hat. Diese Person kann anderen verbieten, das Werk zu nutzen. Stattdessen kann sie einverstanden sein mit der Nutzung und erhält dafür eine Vergütung. Bestimmte Nutzungen werden im Gesetz direkt erlaubt. Dann schuldet der Nutzer eine gesetzliche Vergütung an die Verwertungsgesellschaften, zu denen ProLitteris gehört. Die Verwertungsgesellschaften verteilen die Vergütungen an die Rechteinhaber.
Wem gehören die Urheberrechte?
Ursprünglich immer dem Urheber oder Urheberin. Sie oder er ist die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat. Es ist die Autorin, der Fotograf, die Gestalterin, der Zeichner, die Malerin, der Bildhauer. Sie können alle oder einzelne Rechte an weitere Inhaber übertragen, z.B. an einen Verlag, eine Bildagentur oder der Arbeitgeberin (Übertragung von Urheberrechten). Oder der Urheber behält die Rechte und erlaubt nur bestimmte Nutzungen (Lizenz).
Kann ich Urheberrechte übertragen?
Urheberrechte kann man übertragen oder lizenzieren, ganz oder in Teilen. Übertragen ist ähnlich wie ein Verkauf: Das geistige Eigentum geht an eine andere Person. Eine Lizenz ist ähnlich wie eine Miete, sofern man dafür Geld verlangt, oder wie eine Leihe, wenn die Lizenz kostenlos ist: Man behält das geistige Eigentum, aber man erlaubt, ein Werk auf eine bestimmte Art, für eine bestimmte Dauer und für ein bestimmtes Territorium zu nutzen. Üblich ist es, für die Übertragung von Rechten und für Lizenzen einen schriftlichen Vertrag abzuschliessen, z.B. einen Verlagsvertrag. Die einzelnen Rechte und Nutzungen werden detailliert geregelt. Die Berufs- und Branchenverbände stellen für Verlagsverträge Empfehlungen und Muster bereit (z.B. A*dS, SBVV, ASDEL, Impressum).
Zitatfreiheit: Wann darf man zitieren?
Damit man ohne Erlaubnis ein Werk zitieren darf, müssen nach Artikel 25 Urheberrechtsgesetz (URG) (Zitatfreiheit) drei Bedingungen erfüllt sein: 1. Man muss sich mit dem zitierten Werk auseinandersetzen, 2. Die Bildnutzung und der Umfang der Bildnutzung müssen notwendig sein, 3. Die Quelle muss angegeben werden. Umstritten ist, ob ausnahmsweise auch ein Bild zitiert werden kann. Mit Bild gemeint ist ein Werk der bildenden Kunst, der Fotografie oder der Grafik. Voraussetzung dafür ist, dass das zitierende Werk und das zitierte Bild in einem engen Zusammenhang stehen. Es genügt nicht, das Bild zu zeigen, sondern man muss sich damit befassen. Im Verwertungsbereich Art anerkennt ProLitteris eine Zitatfreiheit für die Bildanalyse in der Forschung und Wissenschaft und zu einem vergleichbaren Zweck im eindeutigen öffentlichen Interesse.
Wie zitiere ich richtig?
Nach den Regeln des URG muss ein Zitat als Zitat erkennbar sein (z.B. durch Anführungszeichen). Weiter ist die Quelle zu nennen (woher stammt das Zitat, z.B. aus Buch XY). Wird in der Quelle gesagt, wer die Urheberin ist, muss man auch deren Name nennen. Hinweis: Es gibt Praxisregeln zum wissenschaftlichen Zitieren, welche über die rechtlichen Anforderungen hinaus gehen.
Habe ich Urheberrechte, wenn ich ein Kunstwerk gekauft habe?
Meistens nein. Man muss zwei Dinge unterscheiden. Das Geistige Eigentum am Werk (Urheberrecht) und das Sacheigentum am Werkexemplar. Beim Sacheigentum geht es um das Eigentum an einem Gegenstand, einem Kunstwerk. Wenn Sie ein Kunstwerk kaufen, erwerben Sie in der Regel nur Sacheigentum. Das heisst, Sie können das Kunstwerk z.B. nicht abfotografieren und Postkarten davon verkaufen oder anderen erlauben, dieses Foto abzudrucken.
Darf ich ein Bild, dessen Nutzung mir ProLitteris erlaubt, ändern oder bearbeiten?
Nur mit Genehmigung von ProLitteris. ProLitteris nimmt in diesen Fällen Rücksprache mit der Rechteinhaberin. Änderungen sind etwa Ausschnitte, das Überdrucken und Farbveränderungen. Bearbeitungen können beispielsweise Collagen sein. Geringfügige Änderungen, namentlich die Umwandlung in Schwarz-Weiss, das Vergrössern und Verkleinern, können von ProLitteris direkt genehmigt werden.
Darf ich einen Text übersetzen, vertonen, verfilmen?
Nur mit Zustimmung des Rechteinhabers. Das ist der Urheber oder die Person, die das Recht erworben hat, z.B. ein Verlag. ProLitteris verwertet keine Bearbeitungsrechte, Vortragsrechte oder sonstigen Rechte, die typischerweise in Verlagsverträgen zu finden sind. Nur die Textnutzungen von Sendeunternehmen, welche ProLitteris freiwillig regelt, können Gegenstand eines Lizenzvertrags mit ProLitteris sein.
Welche Nutzungen sind ohne Vergütung zulässig?
Das Urheberrechtsgesetz (URG) erlaubt bestimmte Nutzungen geschützter Werke, wenn es im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse der Nutzer ist. Das gilt für Parodien, für Zitate, für die Berichterstattung, für das Reproduktion von Werken im öffentlichen Raum, für die Verzeichnisse und Kataloge von Sammlungen und Ausstellungen. Die Voraussetzungen dieser Ausnahmen befinden sich im Urheberrechtsgesetz. In unserem Merkblatt Kunst steht, wie ProLitteris mit den Schranken umgeht, wenn Kunstwerke betroffen sind.
Darf ich fremde Inhalte auf meiner Website verlinken?
Hyperlinks auf eine legale und frei zugängliche Quelle mit fremden Inhalten sind urheberrechtlich zulässig. Verlinkungen auf offensichtlich illegale Angebote sind unzulässig.
Darf ich fremde Inhalte auf meiner Website einbetten?
Für das Einbetten fremder Inhalte auf Ihrer Website braucht es die Zustimmung der Rechteinhaber. Eine solche Zustimmung kann sich auch daraus ergeben, dass die Rechteinhaber in den Einstellungen einer Video-Plattform wie YouTube das Einbetten technisch zugelassen haben. Es dürfen keine technischen Schutzmassnahmen umgangen werden, um die fremden Inhalte einbetten zu können.
Darf ich Texte, Podcasts, Videos oder Bilder auf meine Website oder Social Media Plattformen hochladen und teilen?
Nur mit Genehmigung aller betroffenen Rechteinhaber. Dies sind insbesondere Urheber wie Fotografen fremder Fotos, Ko-Autorinnen meines Sketches oder Komponisten von Hintergrundmusik, Inhaber von Leistungsschutzrechten wie Sänger, Verlage, Arbeitgeber oder Auftraggeber bei der Erstellung von Hörspielen, Newsbeiträgen, wissenschaftlichen Texten, Bildern oder Fotos im Arbeits- oder Auftragsverhältnis.
Erhält ProLitteris von Social-Media-Plattformen Vergütungen, wenn dort Texte, Podcasts, Videos oder Bilder hochgeladen werden?
Nein. ProLitteris hat aktuell keine Verträge mit Social-Media-Plattformen. Wer alle Rechte an Inhalten hat oder abgeklärt hat, kann selbst ein Werk oder einen Kanal monetarisieren, wenn er die Bedingungen dafür erfüllt. Ausserdem ist es möglich, dass Texte, Podcasts, Videos oder Bilder aus dem ProLitteris-Repertoire von Nutzern wie Galerien oder Sendeunternehmen auf Social-Media-Plattformen hochgeladen werden. In solchen Fällen sind Lizenzen von ProLitteris erforderlich.
Kann ich YouTube-Videos weiterverwenden?
Das richtet sich nach den Nutzungsbedingungen von YouTube. Stand Februar 2021 ist eine Weiterverwendung nur innerhalb der YouTube-Plattform vorgesehen, jedoch ohne die Möglichkeit des erneuten Zugänglichmachens. Es ist aber möglich, YouTube Videos auf seiner Website einzubetten, wenn der Rechteinhaber dies in den Video-Einstellungen nicht untersagt hat.
Kann ich eine Vergütung über ProLitteris erhalten, wenn Schweizer Sendeunternehmen wie die SRG im Internet Audio- oder Video-Beiträge hochladen?
Wenn Inhalte von ProLitteris-Mitgliedern auf Play SRF/RSI/RTS oder auf Play Suisse hochgeladen werden, kann ProLitteris auf entsprechende Meldungen hin diese Nutzungen abrechnen und Vergütungen an ihre Mitglieder auszahlen. Dasselbe gilt für Uploads von Audio- oder Videobeiträgen der Sendeunternehmen auf ihren Kanälen in Social Media Plattformen wie YouTube.
Was macht ProLitteris?
Warum Rechte an ProLitteris übertragen?
Es gibt Geldbeträge, die ein Rechteinhaber nur über ProLitteris erhalten kann. Rechteinhaber sind einerseits die Menschen, die urheberrechtlich geschützte Werke schaffen: Urheberinnen und Urheber. Anderseits sind es die Verlage (sie haben einen Verlagsvertrag mit einer Urheberin) und Rechtsnachfolger (sie sind Erben eines Urhebers). Für gesetzliche Vergütungen führt kein Weg an ProLitteris vorbei: Wer keinen Verwertungsvertrag abschliesst und die weiteren Bedingungen der Verteilung erfüllt, kann keine Vergütungen erhalten, obwohl ihm vielleicht solche zustehen würden. Diese kollektive Verwertung ist besonders sinnvoll für Massennutzungen und andere Rechte, die man einzeln praktisch nicht verwerten kann.
Welche Nutzungen können nur über eine Verwertungsgesellschaft vergütet werden?
Neben den Nutzungen im Unterricht (GT 7), in Organisationen (GT 8) und im Zusammenhang mit verwaisten Werken (GT 13) gibt es weitere Nutzungen, die nur über eine Verwertungsgesellschaft vergütet werden können.
– Weitersenden über Leitungen, Funk oder Internet (Gemeinsame Tarife 1 und 2, SUISSIMAGE)
– Empfang von Sendungen und Hintergrundunterhaltung (Gemeinsamer Tarif 3 etc., SUISA)
– Leerträger und Speichermedien (Gemeinsamer Tarife 4 etc., SUISA)
– Vermieten von Werkexemplaren in Bibliotheken und Videotheken (Gemeinsamer Tarif 5, ProLitteris)
– Verleihen von Büchern, Zeitschriften und CD/DVD in Liechtenstein (Gemeinsamer Tarif 6b, ProLitteris)
– Nutzungen für Menschen mit Behinderungen (Gemeinsamer Tarif 10, ProLitteris)
– Archivnutzung der Sendeunternehmen (Gemeinsamer Tarif 11, ProLitteris)
– Zeitversetztes Fernsehen (Gemeinsamer Tarif 12, SUISSIMAGE)
– Verwaiste Werke (Gemeinsamer Tarif 13, ProLitteris)
– Video on Demand (Gemeinsamer Tarif 14, SSA)
Welche Verwertungsgesellschaft macht was?
Es gibt fünf Verwertungsgesellschaften in der Schweiz: ProLitteris (Text, Bild), SUISA (Musik), SUISSIMAGE (Audiovision), SWISSPERFORM (verwandte Schutzrechte) und SSA (Bühne, Audiovision). Die Mitgliedschaften sind separat. Die Verwertungsgesellschaften arbeiten mit einheitlichen Tarifen (Gemeinsame Tarife) und in der Öffentlichkeitsarbeit als «Swisscopyright» zusammen.
Was, wenn meine Rechte bei einem Verlag oder Auftraggeber liegen?
Die vertragliche Übertragung von Rechten ist ohne Einfluss auf die gesetzlichen Vergütungen. ProLitteris verteilt gesetzliche Vergütungen direkt an Urheberinnen und Verlage. Der Urheber kann seinen Anspruch nicht an den Verlag übertragen – eine entsprechende Vertragsbestimmung ist folgenlos. Ein Verwertungsvertrag mit ProLitteris ist somit ohne Alternative, denn es gibt die gesetzlichen Vergütungen für Texte und Bilder sonst nirgendwo. Nur in der freiwilligen Kollektivverwertung ist es anders (Sendeunternehmen, Kunstwerke): Hier können die Rechteinhaber über ihre Rechte Verträge abschliessen.
Welche Rechte kann ich nur an ProLitteris übertragen – und wo bin ich frei?
Einige Rechte kann man sowieso nur über ProLitteris verwerten, die Verwertungsgesellschaft vermittelt also obligatorisch zwischen den Rechteinhabern und den Nutzern. Bei anderen Rechten haben Sie die Wahl. Man spricht von freiwilliger Kollektivverwertung. Bei ProLitteris betrifft dies Sendungen mit Text (Audio) und die Reproduktion von Kunstwerken (Art). Wer die Rechte an ProLitteris überträgt, kann Vergütungen erhalten. Wer die Rechte nicht überträgt, sondern vom Verwertungsvertrag ausnimmt, kann nur gesetzliche Vergütungen erhalten und muss die anderen Rechte selber lizenzieren.
Wer muss an ProLitteris zahlen?
Praktisch alle Organisationen in der Schweiz und in Liechtenstein. Publizierende Urheberinnen und Verlage haben einen Anspruch, über ProLitteris gesetzlich vorgesehene Vergütungen zu erhalten. Daneben vertreten wir Künstlerinnen und andere Rechteinhaber, die uns Rechte an Kunstwerken übertragen, und Autoren, deren Texte von Sendeunternehmen genutzt werden. ProLitteris stellt Rechnung für das Vermieten von Werkexemplaren, für schulische Nutzungen und für den interne Nutzungen in allen Organisationen der Schweiz und Liechtenstein. Die Rechnungen an Organisationen setzen nur voraus, dass Vervielfältigungsgeräte vorhanden sind – unabhängig davon, ob ein bestimmter Nutzer tatsächlich geschützte Werke kopiert. Für die Nutzung eines Kunstwerks ist eine schriftliche Lizenz von ProLitteris erforderlich und eine Vergütung gemäss Tarif Kunst zu zahlen. Weitere Nutzer erhalten Meldeformulare und Rechnungen von uns, zunehmend über das Portal. ProLitteris ist die einzige schweizerische Verwertungsgesellschaft für den Bereich Text und Bild. Wir haben eine Bewilligung des Bundes, die alle fünf Jahre erneuert werden muss.
Was sind Tarife?
Tarife sind Dokumente, in denen die Regeln für die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken enthalten sind. Die Tarife enthalten die Preise und die Konditionen. Verantwortlich für die Tarife sind Verwertungsgesellschaften wie ProLitteris. Tarife über Vergütungen, die gemäss Gesetz geschuldet sind, werden mit Nutzerverbänden verhandelt und von der Eidgenössischen Schiedskommission (ESchK) genehmigt.
Was sind Gemeinsame Tarife (GT)?
Gemeinsam sind die «GT», weil mehrere Verwertungsgesellschaften beteiligt sind. Die Tarife decken Texte und Bilder ab, aber auch Musik und Film. Diese Tarife regeln gesetzliche Vergütungen, d.h. Vergütungen, die direkt aufgrund des Urheberrechtsgesetzes geschuldet sind. In den Tarifen steht verbindlich, was die Nutzer zahlen müssen. Die Tarife sind mit den Nutzerverbänden (Wirtschafts- und Branchenorganisationen; Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer DUN) verhandelt und von der Eidgenössischen Schiedskommission (ESchK) genehmigt worden. Die meisten Tarife enthalten Pauschalen und verlangen das Ausfüllen von Meldeformularen. Kein GT ist der Tarif Kunst von ProLitteris: Er regelt keine gesetzlichen Vergütungen, sondern das vertraglich zu lizenzierende Recht, ein Kunstwerk abzubilden.
Was ist der Tarif Kunst?
Der Tarif Kunst regelt die Erlaubnis, ein Kunstwerk zu reproduzieren. Der Tarif ist im Verwertungsbereich Art massgebend. Er ist auf Werke der bildenden Kunst und der Kunstfotografie beschränkt. ProLitteris hat sich die Rechte für zahlreiche Künstlerinnen und Künstler abtreten lassen und arbeitet international mit anderen Verwertungsgesellschaften zusammen. Der Tarif wird vom Vorstand ProLitteris festgelegt. Die Nutzer müssen vor der Nutzung die schriftliche Lizenz von ProLitteris beschaffen.
Wann muss ich eine Lizenz einholen?
Für die Reproduktion von Kunstwerken (gedruckt, online, in einem Film oder TV-Programm) erteilt das Team Art in Vertretung der Rechteinhaber die Lizenz und stellt eine Rechnung aus. Die Rechnung stützt sich auf den Tarif Kunst. Keine schriftliche Lizenz braucht es für das interne Vervielfältigen privat, in Schulen, Bibliotheken und in Organisationen. Für diesen Eigengebrauch muss die Organisation nur eine pauschale Kopiervergütung zahlen, die ProLitteris aufgrund der Tarife berechnet und fakturiert (GT 7 und 8).
Wann ist ProLitteris im Zusammenhang mit NFT zu kontaktieren?
Wenn das Kunstwerk, auf das sich das NFT, bezieht, oder eine Kopie davon öffentlich wiedergegeben werden und die betreffende Künstlerin im Künstlerverzeichnis zu finden ist. Typische Beispiele sind die Bewerbung einer NFT-Auktion im Internet oder eine Projektion auf einem Bildschirm in einer Ausstellung. In solchen Fällen ist im Voraus eine Lizenzanfrage an ProLitteris zu stellen.
Vermieten von Werkexemplaren (GT 5): Wofür schulden Bibliotheken eine Vergütung?
Wenn Bibliotheken und Videotheken ihren Kunden Bücher, Filme oder Tonträger kostenpflichtig zur Nutzung überlassen und daran etwas verdienen, handelt es sich um ein Vermieten (Gebrauchsüberlassung mit Einnahmen). Je nachdem, wie hoch die Erträge sind, die aus dem Vermieten erzielt werden, ist auch die Höhe der Vergütung unterschiedlich. Die Höhe der Vergütung hängt davon ab, ob das Werk auf einem Tonträger, Tonbildträger oder Buch festgelegt ist. In der Schweiz gibt es keine Vergütung für das Verleihen, d.h. für die Gebrauchsüberlassung ohne Ertrag.
Schulischer Eigengebrauch (GT 7): Was ist erlaubt?
Im Urheberrechtsgesetz (Art. 19 und 20 URG) ist eine Ausnahme für den Unterricht vorgesehen. Lehrerinnen und Schüler dürfen aus einem Buch, einer Zeitschrift oder aus dem Internet physische oder digitale Vervielfältigungen (Kopien) für den Unterricht machen. Für die öffentlichen Schulen zahlen die Kantone über die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren eine pauschale Vergütung pro Schüler an ProLitteris. Für den Unterricht in anderen Organisationen und in Privatschulen gelten ähnliche Ansätze. ProLitteris verteilt die Einnahmen an die Rechteinhaber (Verlage, Urheber, Rechtsnachfolger). Nicht erlaubt ist das Kopieren ganzer Werkexemplare (z.B. Bücher oder E-Books), die im Handel erhältlich sind. Für vollständige Vervielfältigungen ist also die ausdrückliche Einwilligung der Rechteinhaber einzuholen. Ebenfalls sind Rechte einzuholen, wenn eine Nutzung über den Rahmen der Klasse oder des Schulgebrauchs hinaus geht, also beispielsweise auf der eigenen Website, in den sozialen Medien oder für Weiterbildungen ausserhalb der Lehrpläne. Die Lehrperson darf, ohne eine vertragliche Lizenz einzuholen, ein Werk nur für den Unterricht in der Klasse verwenden. Im Tarif gibt es Sonderregeln für Medienspiegel, Dokumentationsdienste und für das Vervielfältigen von Aufnahmen einer Radio- oder Fernsehsendung. Weitere Informationen: www.fair-kopieren.ch.
Betrieblicher Eigengebrauch (GT 8): Was ist erlaubt?
Aufgrund der gesetzlichen Erlaubnis für den betriebsinternen Gebrauch im Urheberrechtsgesetz (Art. 19 und 20 URG) müssen Mitarbeitende einer Organisation niemanden fragen, wenn sie aus einem Buch, einer Zeitschrift oder aus dem Internet physische oder digitale Vervielfältigungen für den betrieblichen Gebrauch machen. Dafür zahlt jede Organisation, die unter die tariflichen Voraussetzungen fällt, Vergütungen an ProLitteris (Kopiervergütungen). ProLitteris verteilt diese Einnahmen an die Rechteinhaber (Verlage oder Urheber).
Nicht erlaubt ist das Kopieren ganzer Werkexemplare (z.B. elektronische Ausgabe einer Zeitung), die sich im Handel befinden. Stattdessen muss das Werkexemplar wie die Zeitung gekauft werden. Oder man holt für das Kopieren die Erlaubnis der Rechteinhaber ein. Rechte sind immer einzuholen, wenn die Veröffentlichung eines Artikels z.B. auf einer Website geplant ist. Denn in Organisationen darf nur für interne Nutzungen kopiert werden. Im Tarif gibt es Sonderregeln für Medienspiegel und Dokumentationsdienste.
Wie wird die Pauschalvergütung der Organisationen und Schulen berechnet?
Die Höhe der Vergütung hängt von der Anzahl Mitarbeitenden oder Schülerzahl und von der Branche oder Schulstufe ab. Grosse Unternehmen melden die jährliche Zahl ihrer Vervielfältigungen, die «Gesamtkopiemenge». Die Nutzer sind gesetzlich verpflichtet, auf diese Anfragen per Meldeformular zu reagieren und Auskünfte zu erteilen. Die Vergütungspflicht und die Beträge der Rechnungen stützen sich auf das Urheberrechtsgesetz (URG) und auf genehmigte Tarife. Diese Forderungen sind verbindlich und werden gerichtlich durchgesetzt. Zusätzliche Vergütungen schulden die Organisationen und Schulen für Medienspiegel.
Medienbeobachtung (GT 8): Wer muss für Medienspiegel zahlen?
Betriebe und Dritte, sogenannten Medienbeobachtungsdienste, dürfen nach dem Regeln für den betrieblichen Eigengebrauch im Urheberrechtsgesetz (URG) bestimmte Vervielfältigungen machen, ohne die Rechteinhaber zu fragen. Vorausgesetzt ist, dass immer nur Ausschnitte von Zeitungen oder Zeitschriften genutzt werden, keine ganzen Ausgaben einer Zeitung oder Zeitschrift. Dafür zahlen die Organisationen und, sofern vorhanden, der Dienstleister je eine Vergütung an ProLitteris. ProLitteris verteilt die Einnahmen an die Rechteinhaber (Verlage und Urheber).
Nutzungen im Internet: Gibt es einen Tarif für Onlinerechte?
Fremde Texte und Bilder darf man nur dann im Internet nutzen, wenn die Rechteinhaber einwilligen. ProLitteris ist aber nur dann zuständig, wenn es sich um Kunstwerke handelt (bildende Kunst und Kunstfotografie) und wenn die Rechte an uns übertragen wurden. In diesem Fall ist der Tarif Kunst anwendbar.
Wie verteilt ProLitteris?
Welche Verteilungen passen zu welchen Rechteinhabern?
Das Angebot von ProLitteris betrifft sämtliche Werkkategorien der Literatur, bildenden Kunst und Fotografie. Für Autoren und Verlage von gedruckten Werken steht die Verteilung Print im Zentrum. Für Publizierende im Internet steht die Verteilung Online im Zentrum. Für Spoken Word am Radio oder Fernsehen und für dramatische Werke, die gesendet werden, ist die Verteilung Broadcast geschaffen. Zusätzlich kann man mit Hörspielen, Hörbüchern, Theaterstücken, Drehbüchern oder Auftritten im Verwertungsbereich Audio mitwirken, sofern die Werke im Programm der SRG oder eines anderen Radio- oder TV-Senders enthalten sind. Künstlerinnen und Kunstmaler etc. finden den Verwertungsbereich Art am wichtigsten: In der bildenden Kunst und der Kunstfotografie kann ProLitteris die gebündelten Rechte kollektiv oft besser vertreten als die Rechteinhaber selber. Als Nachlass, Stiftung oder Künstlerin übertragen Sie bestimmte Rechte an ProLitteris und verzichten damit darauf, diese Rechte selber wahrzunehmen.
Wie lange werden Werke in der Verteilung Print vergütet?
Die Vergütungen in der Verteilung Print hängen von der Verteilklasse ab: Belletristische Werke 18 Jahre, Wissenschaftliches Werke 6 Jahre, Sach- und Fachbücher 6 Jahre, Lehrmittel 6 Jahre, Normenblätter 2 Jahre. Für Einzelheiten konsultieren Sie bitte das Verteilungsreglement. Die Höhe einer Vergütung hängt von weiteren Parametern ab (vgl. Verteilungsreglement) und von den verfügbaren Mitteln in unserer jährlichen Verteilung.
Wie hoch ist die Vergütung für ein Onlinewerk?
Die Minimalvergütung beträgt CHF 6.12. Sie gilt für einen Onlinetext mit 1500 Zeichen, der in einem Kalenderjahr 500 Visits aus der Schweiz generiert. Bei erfüllten Bedingungen erhält der Verlag und die Urheberin je 50%.
Kann das gleiche Werk eine Print-Vergütung und eine Online-Vergütung erhalten?
Ja, das ist möglich. Die Online-Vergütung steht selbständig neben der Print-Vergütung. Die Verteilung Online betrifft das Vervielfältigen und das interne Verbreiten von Inhalten im Internet. Demgegenüber betrifft die Verteilung Print das Vervielfältigen von Vorlagen in Papierform. Es sind zwei unterschiedliche Meldungen und Verteilungen.
Erhalten Urheber und Verlage eine Vergütung?
In der Regel ja. In der Verteilung Print melden Verlag und Urheber separat. In der Verteilung Online hingegen bilden sie eine Zweckgemeinschaft. Ob ein Verlag bereits teilnimmt, sehen Sie in der Liste auf unserer Website. Überzeugen Sie Ihren Verlag von der Teilnahme, damit spätere Vergütungen möglich sind. Wenn Sie dem Verlag Ihre ProLitteris-Member-ID mitteilen, wird die Zuordnung von Berechtigten und Werken erleichtert. Eine Member-ID erhalten Sie, wenn Sie einen Verwertungsvertrag mit ProLitteris schliessen.
Wie erhalte ich eine Vergütung für einen im Radio oder TV gesendeten Text?
Für Texte in Radio und TV gibt es bei ProLitteris zwei Vergütungen. Die eine Vergütung fliesst in der Verteilung Broadcast, in welcher ProLitteris gesetzliche Vergütungen aus dem Weitersenden von Radio- und TV-Sendungen verteilt (obligatorische Kollektivverwertung). Die andere Vergütung fliesst im Verwertungsbereich Audio (Sendungen mit Text), vorausgesetzt, der Rechteinhaber hat in seinem Verwertungsvertrag mit ProLitteris diese Rechte an ProLitteris übertragen (freiwillige Kollektivverwertung). Die Verteilung Broadcast findet einmal jährlich im September statt, die Verteilung Audio hingegen wird monatlich durchgeführt.
Wie erhalte ich Vergütungen für die Nutzung durch die SRG?
Die meisten Nutzungen von schweizerischen Texten finden in den Programmen der SRG statt. Diesfalls muss der Rechteinhaber im Verwertungsbereich Audio nichts unternehmen, denn die SRG meldet an ProLitteris jede Nutzung innert 30 Tagen. ProLitteris überweist anschliessend die Vergütung nach Abzügen an den Rechteinhaber (Urheberin oder Verlag) im Rahmen der Verteilung Audio. Was die Rechteinhaberin später im ProLitteris-Portal deklarieren sollte, ist die Nutzung von Texten oder Bildern in Radio- oder TV-Programmen für die Verteilung Broadcast. Meldungen sind bis 31. Januar des Folgejahres nach Ausstrahlung möglich. Die Verteilung Broadcast findet jährlich statt (September). Für die Verteilung Broadcast können auch Werknutzungen in anderen Programmen als jenen der SRG gemeldet werden.
Wieso fällt die Vergütung bei Ausstrahlungen im TV tiefer aus als früher?
Einerseits ist die Verteilung Audio neu getrennt von der Verteilung Broadcast. Zudem gilt ab dem 01.01.2023 ein neuer Vertrag mit der SRG. Die unterschiedlichen Vergütungen zwischen Radio und TV und zwischen verschiedenen Textkategorien wurden abgeschafft. Die Vergütungen (bisher zwischen CHF 10 und CHF 215 pro Sendeminute) wurden vereinheitlicht. Neu erhalten die Rechteinhaber in der Regel pro Minute je CHF 14.80 für das Senden und das Zugänglichmachen, bzw. CHF 37 pro Minute für ein mehrfaches Senden innert 30 Tagen. Wird ein 10-minutiges Werk Im TV ausgestrahlt und auf der Website der SRG zugänglich gemacht, erhält der Rechteinhaber somit CHF 296 bzw. CHF 518 bei einer Mehrfachsendung innert 30 Tagen. Zusätzlich erhält der Rechteinhaber im Rahmen der Verteilung Broadcast pro Minute eine Vergütung bis zu CHF 20 (bei 10 Minuten also bis CHF 200). Bei jeder weiteren Ausstrahlung zu einem späteren Zeitpunkt erhält der Rechteinhaber erneut CHF 296 fürs Senden und Zugänglichmachen, sowie eine weitere Vergütung im Rahmen der Verteilung Broadcast.
Mein Werk ist auf der Website der SRG aufgeschaltet. Habe ich Anspruch auf eine Vergütung?
Ja. Die SRG zahlt eine Vergütung sowohl fürs Senden wie auch fürs Zugänglichmachen. Die Vergütung beträgt pro Minute CHF 20, nach Abzügen (soziale und kulturelle Zwecke, Verwaltungskosten) erhält der Rechteinhaber CHF 14.80 ausbezahlt. Für ein 10-minutiges Werk also CHF 148. Damit ist die Online-Nutzung abgegolten für die Geltungsdauer des aktuellen Vertrags zwischen ProLitteris und der SRG. Wurde das Werk auch linear ausgestrahlt, erhält der Rechteinhaber weitere CHF 14.80 pro Minute, insgesamt also CHF 296. Beim erneuten Senden eines bereits im Internet hochgeladenen Inhalts wird erneut ein Senden und Zugänglichmachen abgerechnet und der Rechteinhaber erhält eine weitere Vergütung in Höhe von CHF 296. Das gilt auch für vor dem 01.01.2023 hochgeladene Inhalte.
Ich habe die Rechte für den Verwertungsbereich Audio nicht an ProLitteris übertragen. Erhalte ich trotzdem eine Vergütung für die Ausstrahlung meiner Werke?
Auch wenn die Rechte eines Rechteinhabers für den Verwertungsbereich Audio nicht bei ProLitteris sind, gibt es eine Vergütung für Werke, die an Radio/TV ausgestrahlt wurden. Allerdings nicht für vertraglich lizenzierte Nutzungen (Verwertungsbereich Audio), sondern als gesetzliche Vergütung für das Weitersenden und das zeitversetzte Radio/TV, sofern die ausgestrahlten Werke nicht im Anstellungsverhältnis mit dem Sendeunternehmen oder in dessen Auftrag geschaffen wurden. Die Ausstrahlung wird im Rahmen der Verteilung Broadcast vergütet. Diese findet einmal jährlich statt. Meldefrist ist der 31. Januar für im Vorjahr ausgestrahlte Werke. Die Vergütung beträgt bis CHF 20 pro Minute.
Meine Videos werden auf Social-Media-Plattformen verbreitet. Habe ich Anspruch auf eine Vergütung und wie kann ich die Videos anmelden?
Nutzungen in sozialen Medien, auf Videoplattformen und in ähnlichen Internetdiensten kann ProLitteris nur dann vergüten, wenn es sich um Nutzungen der SRG handelt (Verwertungsbereich Audio) oder um Nutzungen von Kunstwerken (Verwertungsbereich Art), vorausgesetzt, der Rechteinhaber hat die entsprechenden Rechte an ProLitteris übertragen (ProLitteris-Portal). Videos werden in der Verteilung Broadcast nur dann berücksichtigt, wenn sie im TV ausgestrahlt wurden und die Nutzung vom Rechteinhaber gemeldet wurde. Wurden die Videos nicht linear gesendet, sondern werden sie ausschliesslich im Internet verbreitet, z.B. auf Social Media, können sie nicht für die Verteilung Broadcast angemeldet und vergütet werden.
Mein Werk wurde mehrmals hintereinander im Radio gesendet, wieso habe ich nur eine Abrechnung erhalten?
Im Verwertungsbereich Audio kostet die Sendeminute für die SRG CHF 20 bzw. CHF 50 für ein mehrfaches Senden innert 30 Tagen. Wird also ein Werk innert 30 Tagen mehrmals gesendet, meldet die SRG ProLitteris die Erstausstrahlung und bezahlt CHF 50 pro Minute (sowie CHF 20 für das Zugänglichmachen). Nach Abzügen (soziale und kulturelle Zwecke, Verwaltungskosten) bezahlt ProLitteris dem Rechteinhaber (Verlag, Autorin) CHF 37 pro Minute fürs Senden und CHF 14.80 fürs Zugänglichmachen (insgesamt also CHF 51.80 pro Minute). Wird das Werk später (d.h. mindestens 30 Tage ab Erstausstrahlung) erneut gesendet, wird dafür erneut abgerechnet (und zwar für das Senden und für das Zugänglichmachen).
Wer kann einen Verwertungsvertrag schliessen?
Einen Verwertungsvertrag erhält, wer Urheberin, Verlag oder Rechtsnachfolger (Erbe eines verstorbenen Urhebers) ist und bereits Werke geschaffen und veröffentlicht hat, die von Dritten genutzt werden können. Für den Vertragsschluss als Verlag wird eine dauerhafte publizistische Tätigkeit erwartet (Bücher, Zeitschriften oder Zeitungen oder Onlinewerke mit relevanten Nutzungen).
Ist ein Verwertungsvertrag nötig, damit meine Werke geschützt sind?
Nein. Ein Verwertungsvertrag dient dem Rechteinhaber dazu, Vergütungen für Nutzungen seiner Werke zu erhalten. Der urheberrechtliche Schutz von Werken entsteht unabhängig davon. Das Urheberrechtsgesetz schützt alle geistigen Schöpfungen mit individuellem Charakter und alle Fotografien – in der Regel bis 70 Jahre nach dem Tod der Urheber.
Was muss ich tun, um einen Verwertungsvertrag zu erhalten?
Wenn Sie einen Verwertungsvertrag schliessen möchten, füllen Sie bitte das Antragsformular online aus. Wenn wir Fragen haben, nehmen wir mit Ihnen Kontakt auf. Später können Sie Ihr Profil im Portal von ProLitteris nutzen.
Wie kann ich Mitglied werden?
Mitglied kann nur werden, wer einen Verwertungsvertrag hat. Die Mitgliedschaft steht Urheberinnen, Verlagen und Rechtsnachfolgern offen. Sie setzt einen schriftlichen Beitritt zur Genossenschaft voraus, d.h. einen unterschriebenen Antrag des Urhebers, der Urheberin, des Verlags oder des Rechtsnachfolgers.
Welche Rechte sollte man an ProLitteris übertragen?
Zumindest mit der Verwertung der gesetzlichen Vergütungsansprüche im Inland und Ausland sollte uns jeder Rechteinhaber beauftragen, der regelmässig Texte oder Bilder publiziert. ProLitteris agiert in der zwingenden Kollektivverwertung als One-Stop-Shop für bestimmte Rechte an Texten und Bildern. Auch die Übertragung der freiwilligen Rechte für Sendungen mit Text und für die Reproduktion von Kunstwerken ist sinnvoll. Die meisten Rechteinhaber können diese Rechte nicht selber verwerten. Verlage nehmen unter Umständen den Verwertungsbereich Audio oder ausländische Rechte aus, sofern sie die Verwertung gegenüber Sendeunternehmen oder die Verwertung im Ausland selber betreuen.
Zieht ProLitteris die Mehrwertsteuer ab?
Der Bund erhebt laut Gesetz die Mehrwertsteuer. Rechteinhaber (Urheber, Verlage, Rechtsnachfolger) übertragen an die Verwertungsgesellschaft Rechte zum Zweck der Verwertung. Das ist eine Leistung an ProLitteris. Die Vergütungen dafür werden je nach Verteilung individuell oder pauschal verteilt. ProLitteris zahlt Vergütungen in der Regel ohne Mehrwertsteuer aus, weil kulturelle Leistungen betroffen sind. Entscheidend ist aber die Deklaration des Rechteinhabers bei ProLitteris. Zu seinen Angaben gehören die Steuerpflicht des Rechteinhabers, die Ausübung oder der Wegfall einer Option für die Versteuerung bestimmter Umsätze, und Änderungen in der Bezeichnung im Mehrwertsteuerregister. Die Steuerpflicht von Unternehmen hängt von folgenden Kriterien ab: Umsatz (zurzeit ab CHF 100’000 pro Jahr), kulturelle Leistung oder nicht nach gesetzlicher Definition, Ausübung der Option, Leitungen trotzdem zu versteuern und Vorsteuern abzuziehen.
Falls eine Steuerpflicht besteht, hängt der Steuersatz von der Art der Leistung ab. Verantwortlich für die Beurteilung dieser Kriterien ist der Rechteinhaber, nicht ProLitteris. Informationen zur Mehrwertsteuer sind für die Rechteinhaber bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung erhältlich (https://www.estv.admin.ch/estv/de/home.html).