Leistungsschutz für Medien

Das Urheberrechtsgesetz (URG) soll um einen Vergütungsanspruch von Medienunternehmen ergänzt werden, mit Beteiligung der Medienschaffenden. Das Institut für Geistiges Eigentum hat für und mit dem Bundesrat ein durchdachtes Modell gefunden. Das Parlament berät derzeit über die Gesetzesänderung.

Bereits in der Vernehmlassung hat ProLitteris die Gesetzesanpassungen für umsetzbar befunden:

Erstens nutzt der schweizerische Entwurf die bewährte Kollektivverwertung: Tarifverfahren und Verteilungssysteme der Verwertungsgesellschaften. Kein Nutzungsverbot, keine individuellen Lizenzen.

Zweitens wird der Gegenstand der Vergütungen abgrenzbar definiert: Snippets aus Medieninhalten. Hyperlinks, die keine Teile von journalistischen Veröffentlichungen enthalten, sind nicht vergütungspflichtig.

Drittens ist die Berechnung der Vergütungen umsetzbar. Beim Inkasso zählt primär der Aufwand für Journalismus oder der Ertrag der Online-Dienste. Bei der Verteilung zählt primär der Aufwand und der Informationsbeitrag des Medienunternehmens.

Viertens gehen die Vergütungen an Medienunternehmen und Medienschaffende. Die Berücksichtigung von Urheber:innen und Verlagen entspricht der «Verteilung Online» von ProLitteris: Das erfolgreiche Prinzip heisst 50:50.

Die Frage der Einführung eines neuen Vergütungsanspruchs ist eine politische. Als Dienstleisterin für Lizenzen im Urheberrecht teilen wir die fachliche Einschätzung, dass der Bundesrat eine bestmögliche Lösung entworfen hat.

Tarife sichern ein faires Verfahren und angemessene Vergütungen

Das Tarifverfahren ist eine Säule im schweizerischen System des Urheberrechts. Es hat sich bereits mehrfach für unterschiedliche Technologien und Nutzungsarten bewährt.

Tarife für gesetzliche Vergütungen haben mehrere Vorzüge:

Evidenz: Die Verwertungsgesellschaften müssen das Nutzungsverhalten und die Berechnungen beibringen. Die Nutzenden sind auskunftspflichtig und wirken mit.

Rechtssicherheit: Ist ein Tarif da, ist die Compliance mit dem geistigen Eigentum gesichert. Geschäftsgeheimnisse bleiben geschützt.

Transparenz: Die Tarife sind publiziert, die Gründe für die Genehmigung durch die Schiedskommission sind bekannt, und die Anwendung ist regelbasiert.

Einheitlichkeit: Gleichbehandlung ist vorgeschrieben. Annahmen und Schätzungen können helfen, falls konkrete Daten fehlen oder Auskünfte verweigert werden.

Aufsicht und Anfechtbarkeit: Das Institut für Geistiges Eigentum beaufsichtigt die Geschäftsführung. Tarife können gerichtlich angefochten werden.

Effizienz und Effektivität: Verwertungsgesellschaften arbeiten wirtschaftlich, ihre Kosten werden als Abzugs von den Rechteinhabenden getragen.

Die Verwertungsgesellschaften bündeln ihre Rechte in Gemeinsamen Tarifen (GT), damit es pro Nutzungsart nur eine Rechnung gibt. Für einen Leistungsschutz ist es denkbar, dass der Auftrag von Anfang an bei einer einzigen Verwertungsgesellschaft liegt.

Der Leistungsschutz hat bewährte Vorbilder: die existierenden Tarife

Der Leistungsschutz für Medien wird vielleicht ein Gemeinsamer Tarif 15 (GT 15). Seine Vorgänger, GT 1 bis 14, haben sich bereits über Jahre oder Jahrzehnte bewährt. Die Regeln und Effizienz der Verteilung an Inhaber von Rechten sind ebenfalls bewährt und dokumentiert.

Konkrete Erfahrungen, die sich hier nutzen lassen:

Verhandlungen mit Grossunternehmen: Verwertungsgesellschaften vertreten die Rechte für das Weitersenden in Telekomnetzen und für das zeitversetzte Radio und Fernsehen gegenüber international tätigen Konzernen wie Swisscom und Sunrise.

Kundendienst und Datenerfassung: Die Verwertungsgesellschaften verwerten bereits erfolgreich Kopiervergütungen von Schulen, Unternehmen und Verwaltungen, Hintergrundmusik, Onlinenutzungen und viele Rechte mehr.

Inkasso und Exkasso: Verwertungsgesellschaften stimmen die Geldflüsse mit allen Beteiligten ab und sorgen für eine lückenlose Verteilung ohne Gewinn. Zwei Bundesbehörden leisten Aufsicht: die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten und das Institut für Geistiges Eigentum.

Technologie und Nutzungen: Wenn eine Nutzung gering ist oder abnimmt, löst sich das Problem von selbst, weil die Tarife auf Mengen und wirtschaftliche Werte Rücksicht nehmen. Das Vermieten in Videotheken sinkt gegen null – entsprechend weniger relevant und problemlos ist der dazu gehörende Tarif (GT 5 Videotheken).

Derzeit befasst sich die nationalrätliche Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen (KVF-N) mit der geplanten Gesetzesänderung.

Leistungsschutz für Medien: Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes