Revision des Urheberrechtsgesetzes (URG)

27.11.2025 – Das Parlament befasst sich zurzeit mit drei Dossiers im Urheberrechtsgesetz (URG). Wir stellen hier die aktuelle Position der Verwertungsgesellschaften dar, an welcher ProLitteris mitgewirkt hat. Für die Inhaber von Urheberrechten wären auch Lösungen attraktiv, die ihre Rechte noch stärker schützen und eine individuelle Verwertung gegenüber KI-Systemen ermöglichen würden. Solche Lizenzen entstehen zurzeit zwischen grossen Rechteinhabenden und grossen Modellen der generativen KI. Im politischen Kontext und bei den gegebenen Verhältnissen ist es aber realistisch, dass eine Kombination von individueller und kollektiver Verwertung der Rechte entstehen wird – und hier ist ProLitteris bereit, eine Dienstleistung zu erbringen und Nutzungen gegen eine angemessene Vergütung zu ermöglichen.

Ausgangslage

KI-Modelle und KI-Systeme, Diensteanbieterinnen und Nutzende haben in den letzten Jahren massenhaft Kulturleistungen aller Art zur Nutzung mit künstlicher Intelligenz kopiert, bearbeitet und verwertet. Diese Nutzungen waren meistens unautorisiert, unvergütet und intransparent. Sie sind rechtlich ohne sichere Grundlage, und sie sind medien- und kulturpolitisch gefährlich. Die ansonsten bewährten Urheber- und Leistungsschutzrechte lassen sich kaum mehr durchsetzen. Die heutige Konfliktsituation schadet auch dem Vertrauen von Konsument:innen und Unternehmen in die künstliche Intelligenz. Auf rechtlichem und politischem Weg entstehen heute in zahlreichen Rechtsordnungen Lizenzmodelle zur Autorisierung und Entschädigung für KI-Training (Programmierung der KI-Modelle und -Systeme), KI-Retrieval (Zugriffe auf Datenbanken und aktuelle Informationen) und ähnliche Nutzungen.

Nur durch Lizenzierung entsteht ein Ökosystem für KI-Inhalte: ohne Wildwuchs, Rechtsverletzung und Intransparenz. Mit dem Lizenzieren wird die Möglichkeit der Rechteinhabenden verbunden, die eigenen Werke und Leistungen einer KI-Nutzung zu entziehen, oder die Einwilligung nur für bestimmte Forschungen, Produkte und Dienstleistungen zu erteilen.

In der Schweiz werden der Bundesrat und das Institut für Geistiges Eigentum (IGE) im Jahr 2026 einen Gesetzesentwurf vorstellen. Diesem liegt die Motion Gössi zugrunde, welche in abgeänderter Form als Gesetzesprojekt angenommen wurde.

Position

ProLitteris unterstützt die Anliegen der Kulturschaffenden, Medienschaffenden, Verlage, Produzierenden und Verwertungsgesellschaften wie folgt:

  1. Stärkung der Urheber- und Leistungsschutzrechte. Der gesetzliche Rechteumfang deckt schon heute die meisten KI-Nutzungen ab, doch es fehlt an Klarheit und Rechtssicherheit. Dass KI-Training, KI-Retrieval und andere KI-Nutzungen zum Schutzbereich der Inhaber von Urheber- und Leistungsschutzrechten gehören, sollte im Urheberrechtsgesetz ausdrücklich geregelt werden.
  2. Grundsatz der Einwilligung von Rechteinhabenden. Künstliche Intelligenz zählt heute zu den Arten, wie sprachliche, visuelle, musikalische und sonstige akustische sowie audiovisuelle Werke genutzt werden. Den Inhabern der Rechte steht es zu, über diese Verwendung zu entscheiden. Auf kostenlose Nutzungsfreiheiten (Schranken ohne Vergütung) ist zu verzichten. Die Einwilligung kann neben der Form individueller Lizenzen auch die Form der kollektiven und, unter Umständen, der gesetzliche Lizenz einnehmen. Eine aktive formelle Einwilligung jeder einzelnen Person oder Organisation, die Urheberrechte hat, ist wahrscheinlich unrealistisch.
  3. Kollektivlizenzen im Zentrum. KI-Systeme aller Art müssen gleich behandelt werden wie sonstige Akteure in der Verwertungskette von Inhalten. Entweder erwerben sie vertragliche Lizenzen, oder sie profitieren von einer kollektiven Lizenz – stets mit einem Anspruch auf Vergütung. Ein Opt-out, eine individuelle Ausnahmeerklärung, muss jedem und jeder Rechteinhabenden möglich bleiben. Damit öffnet sich zum Beispiel grossen Produktionsgesellschaften in Musik und Film, Wissenschafts- und Medienverlagen und anderen Rechteinhabenden die Möglichkeit, individuelle Verhandlungen zu führen oder KI-Nutzungen zu verbieten.
  4. Der Grundsatz der Einwilligung und der Vorrang von Lizenzen gelten auch für Forschung. Auf Text- und Data-Mining und ähnliche Forschungsschranken ist zu verzichten. Dies wäre zwar für den reinen Erkenntnisgewinn noch zu dulden, scheitert aber in der Praxis. Denn KI-Entwicklungen mögen als Forschung beginnen, sind aber oft von Technologieunternehmen mitfinanziert oder unterstützt, werden früher oder später zu einem Produkt oder einer Dienstleistung – und konkurrenzieren so oder so die kulturellen Erzeugnisse und Leistungen, die zur Entwicklung benötigt wurden.
  5. Die Rechte an Werken und Leistungen müssen durchsetzbar sein auch gegenüber ausländischen KI-Modellen, -Systemen und -Angeboten. Damit werden die Urheberrechte und verwandten Schutzrechte konsequent respektiert, und eine Diskriminierung von inländischen KI-Entwicklungen wird ausgeschlossen. Auf diese Weise wird einer Benachteiligung des Innovations- und KI-Standorts Schweiz vorgebeugt.
  6. Soweit der Leistungsschutz für Medien Teil der KI-Revision des Urheberrechtsgesetzes bildet, ist dies zu begrüssen, darf aber die KI-Revision nicht benachteiligen. Heute sind KI-Zusammenfassungen als Antworten auf die Suche im Internet gebräuchlich, und auch diese Form der KI-Nutzung sowie das Retrieval in allen Formen müssen gesetzlich als Eingriff in Urheberrechte erfasst sein, egal ob es sich um Medieninhalte oder andere Werke und Leistungen handelt.
  7. Ein bewährtes Lizenzmodell in der kollektiven Verwertung betrifft die Kopiervergütungen der Schulen und Organisationen und die Vergütungen für Speichermedien, die im persönlichen Kreis genutzt werden. Die Grundlagen der Gemeinsamen Tarife 8, 7 und 4 und ihre Vergütungen sind zu stärken. In diesem Sinne sollten die aktuellen Vorstösse (parlamentarische Initiative Aeschi und Motion Nantermod) abgelehnt werden und ist stattdessen eine politische Bekräftigung der Kopiervergütungen angezeigt.

Mit der Entstehung eines Ökosystems für KI-Lizenzen und ähnliche Bereiche folgt das Urheberrecht bewährten Grundsätzen, mit denen wir aus dem früheren technologischen Wandel vertraut sind. Bestehende ähnliche Lizenzen der Verwertungsgesellschaften betreffen das Weitersenden in Kommunikationsnetzen, den Sendeempfang, Speichermedien, das Vermieten in Bibliotheken und Videotheken, das Zugänglichmachen im Internet, erweiterte Kollektivlizenzen für Gedächtnisinstitutionen und weitere.

Die Verbindung (1) klarer Urheber- und Leistungsschutzrechte, (2) einer allgemeinen Erlaubnis von KI-Nutzungen mit Vergütungsanspruch, (3) eines Opt-outs der Inhabenden von Rechten und (4) einer flächendeckenden Anwendung des Lizenzprinzips für alle KI-Modelle, -Systeme und -Angebote sowie für bestimmte KI-Nutzungen soll dafür sorgen, dass die meisten Werke und Leistungen dank Kollektivverwertung mit künstlicher Intelligenz nutzbar werden, dass eine angemessene Vergütung zur Finanzierung des menschlichen Rohstoffs fliesst, und dass insbesondere den grösseren Rechteinhabenden trotz gesetzlichen Eingriffen eine individuelle Verhandlungsposition und/oder ein Verzicht auf KI-Nutzungen ermöglicht werden.

Die Kulturverbände, Medienverbände, Rechteinhabenden und Verwertungsgesellschaften befürworten eine rasche und entschlossene Gesetzesrevision im Sinne dieser Grundsätze. Der Leistungsschutz für Medien ist zu unterstützen, die Kopiervergütungen sind zu bestätigen.

Links auf die politischen Dossiers

24.4596 Motion – Besserer Schutz des geistigen Eigentums vor KI-Missbrauch
https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20244596

25.064 Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) – Änderung (Leistungsschutzrecht für Medienunternehmen)
https://www.parlament.ch/press-releases/Pages/mm-kvf-n-2025-10-28.aspx?lang=1031

25.408 Parlamentarische Initiative – Das ungerechte und verstaubte Modell der Kopiervergütung ist mit Blick auf die Digitalisierung nicht mehr zeitgemäss
https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20250408

25.3792 Motion – Abschaffung der Vergütung für privates Kopieren
https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20253792