Journalistische Berichterstattung – ein urheberrechtliches Privileg mit Grenzen
19.01.2026 – Die gesetzliche Berichterstattungsfreiheit privilegiert die redaktionellen Medien (Artikel 28 Absatz 1 URG). Sie dürfen geschützte Werke und Leistungen informativ verwenden. Es geht um eine beiläufige Nutzung von Bildern, Texten, Audios oder Videos. Die Bedingungen sind ein aktuelles Ereignis, an dem das genutzte Werk erscheint und von den Medienschaffenden wahrgenommen wird (oder in zulässiger Weise im Pressematerial des Veranstalters liegt), eine Bezugnahme der Berichterstattung auf dieses Ereignis und ein substanzieller journalistischer Bericht dazu.
Nach schweizerischem Urheberrecht darf ein Medium Bilder von Kunstwerken nur dann ohne Zustimmung der Rechteinhaber nutzen, wenn eine gesetzliche Schrankenbestimmung dies erlaubt. Eine solche Schranke existiert für die Berichterstattung über aktuelle Ereignisse. Der Zweck der gesetzlichen Ausnahme ist die aktuelle Medienberichterstattung, die ohne vertragliche Lizenzen funktionieren soll. Das öffentliche Interesse der Medienberichterstattung, das vom Gesetz privilegiert wird – man denkt an die Medienfreiheit in der Bundesverfassung, Artikel 17 BV) – verdrängt hier die Urheberrechte. Andere Personen als Medien oder Medienschaffende sind nicht privilegiert. Der Veranstalter selbst und Dritte, die nicht im Journalismus tätig sind, können sich nicht auf die Berichterstattungsfreiheit berufen – sie können dank einer Praxis von ProLitteris aber Medienschaffende gezielt beliefern.
1. Die Berichterstattungsfreiheit setzt erstens ein aktuelles Ereignis voraus, zum Beispiel eine Ausstellung, Kunstpräsentation, Kunstauktion oder ein Kunstraub. Das aktuelle Ereignis kann aus allen Lebensbereichen stammen wie Politik, Wirtschaft, Kultur oder Sport, und es muss von Interesse für die Öffentlichkeit sein. Nicht von der Berichterstattungsfreiheit gedeckt sind Anlässe wie ein Jubiläum, ein Feiertag oder ein selbst gewähltes Thema. Der hundertste Todestag eines Künstlers ist kein aktuelles Ereignis. Veranstaltungen wie eine Gedenkfeier, Ausstellung oder offizielle Ehrung sind hingegen ein aktuelles Ereignis.
2. Zweite Bedingung: Das genutzte Werk ist an diesem Ereignis wahrnehmbar. Ist im Hintergrund eines Interviews an einer Vernissage ein Kunstwerk X zu sehen, dann wird nicht zugleich das Kunstwerk Y lizenzfrei. Mit der Berichterstattungsfreiheit will das Gesetz nur Abbildungen von Werken privilegieren, die anlässlich des Besuchs vor Ort wahrgenommen werden. Der Informationszweck muss im Vordergrund stehen, die Abbildung im Hintergrund. Für Reproduktionen zur Gestaltung einer journalistischen Zeitung oder Zeitschrift braucht es wie üblich eine vertragliche Lizenz.
3. Die dritte Voraussetzung ist, dass das genutzte Werk von Medienschaffenden wahrgenommen und aufgezeichnet oder abgebildet wurde. Es geht also um die Situation, dass man über ein aktuelles Ereignis berichtet und dabei auch geschützte Werke erfasst, die beim Ereignis zu sehen sind. Die Medienschaffenden hätten nach dieser Regel keine Berichterstattungsfreiheit, solange sie ihre Redaktionsräume nicht verlassen.
ProLitteris unterstützt eine Alternative und erlaubt, dass Pressematerial von Museen und anderen Veranstalterinnen verwendet wird, z.B. Fotos von Exponaten. Das Zugänglichmachen und Verbreiten von solchem Pressematerial braucht eine Berechtigung, sei es, dass der Veranstalter die Rechte besitzt, sei es in Form einer Lizenz. Sind die übrigen Bedingungen für die Berichterstattung über ein aktuelles Ereignis gegeben, so lässt die Verwertungsgesellschaft in ihrer Lizenz an die Museen zu, dass sie Bildmaterial von ausgestellten Objekten Medienschaffenden zur Verfügung stellen. Eine öffentliche Website darf dafür nicht eingesetzt werden, sondern es muss ein geschlossener Bereich ein oder ein Versand der Dateien per Mail oder Post ausschliesslich an Medienschaffende. Die Museen begleiten dieses Angebot mit dem Hinweis, dass für Nutzungen ausserhalb der gesetzlichen Berichterstattungsfreiheit Lizenzen einzuholen sind, für Kunstwerke in der Regel bei ProLitteris. Eine solche Lizenz erteilt ProLitteris oftmals auch den Medien, und das Repertoire der Verwertungsgesellschaft umfasst viele, auch international bekannte Kunstschaffende (Verwertungsbereich Art).
4. Viertens muss die Berichterstattung das aktuelle Ereignis prominent erwähnen. Titel oder Untertitel, Lead und Bildlegende. Die Textsorte, die vom Gesetz freigestellt wird, ist ein Bericht, nicht eine Reportage oder ein Hintergrundartikel, der zur Illustration bestimmte ausgestellte Werke auswählt. Ein Urheberrechtshinweis über die Abbildungsrechte (z.B. © Küntler:in, © ProLitteris oder © Museum, wo immer die Rechte liegen) ist auch im Fall der Berichterstattungsfreiheit angezeigt, ähnlich wie im benachbarten Fall der Zitierfreiheit.
5. Die letzte Voraussetzung ist eine Eigenleistung der echten Berichterstattung. Zu praktischen Zwecken folgt ProLitteris der Regel, dass der Bericht als Textfläche mindestens gleich gross ist wie die Abbildung oder Darstellung der genutzten Werke. Mit dieser Bedingung lassen sich auch Bildstrecken abgrenzen mit kleinformatigen Legenden, für die kein Privileg besteht, sondern eine Lizenz erforderlich ist.
Die Einhaltung dieser Bedingungen liegt in der Verantwortung der Medienschaffenden und des Medienhauses. Der Hintergrund sind die Grundsätze des Urheberrechts. Für die Nutzung von Werken, welche nicht von einer gesetzlichen Einschränkung gedeckt ist, ist eine Erlaubnis der Rechteinhabende erforderlich. Gehen diese fünf Bedingungen über das Bedürfnis von Medien oder Museum hinaus, so kann ProLitteris eine erweiterte Kollektivlizenz evaluieren, auch für längere Dauer und viele Werke. Auf diese Weise könnte die Medienarbeit einer Gedächtnisinstitution nachhaltig und pauschal bewilligt und rechtssicher gestaltet werden. Ebenso eine Berichterstattungsform im redaktionellen Teil von Medien, die sich mit einer Ausstellung nicht befassen, aber trotzdem darüber berichten wollen.