Wie prüft ProLitteris, ob ein Werk oder ein ungeschütztes Objekt vorliegt?
21.03.2026 – Urheberinnen und Urheber können KI ohne Nachteil einsetzen, solange der Einsatz im Sinn eines Werkzeugs erfolgt. Tritt die Maschine aber an die Stelle des kreativ schaffenden Menschen, dann fehlt es an der gesetzlichen Voraussetzung für einen Rechtsschutz. Die Rechteinhaber:innen und ProLitteris können in diesen Fällen weder Lizenzen erteilen noch Vergütungen einziehen: Es gibt keine Verwertung.
Die neuen Möglichkeiten der künstlichen Intelligenz berücksichtigt ProLitteris in der Arbeit als Verwertungsgesellschaft, namentlich in der Lizenzierung von Nutzungen und in der Hauptverteilung (bestehend aus den Verteilungen Print, Online, Broadcast).
ProLitteris stützt sich auf die Selbstdeklaration der Rechteinhaber:innen und führt Kontrollen durch. Zudem wenden wir uns gezielt an Rechteinhaber:innen, wenn wir einen Verdacht haben, dass KI übermässig am Werk ist.
Wenn ein:e Rechteinhaber:in für ein nicht geschütztes Werk von einer Verwertungsgesellschaft Vergütungen verlangt, verletzt er/sie die Verwertungsbedingungen und riskiert rechtliche Nachteile.
Es gilt die Faustregel, dass KI ohne Nachteil «als Werkzeug» genutzt werden kann, aber nicht «als Ersatz» des menschlichen Schaffens. Das Thema ist in der Dimension neu, aber nicht prinzipiell. Denn eine übermässige KI-Beteiligung ist nicht der einzige Grund, der die Werkqualität infrage stellt. Weitere Gründe, warum ein Werk nicht zugelassen ist, sind die mangelnde Individualität (unabhängig von KI), das Abschreiben oder unselbständige Übernehmen fremder Texte, die fehlende Erkennbarkeit von Urheber oder Verlag am Werk.
Es gibt keine standardisierte Anleitung oder Regelung der KI-unterstützten Schaffensprozesse. ProLitteris verfolgt das Werkschaffen in den Bereichen, in welchen KI beliebt ist. Aktuelle Fragen betreffen Medien und, in bestimmten Bereichen, den Buchhandel angesichts von AI-Books, die als Werke eines/einer Autor:in und eines Verlags angeboten werden. Hier kommen Missbräuche vor, die an Betrug grenzen.
Wir beobachten auch die Entwicklung in den Schulen, in der Wissenschaft und in der Kunstförderung, in welchen zwar abweichende, aber auch für das Urheberrecht relevante Anforderungen diskutiert werden.
Eine häufige Frage lautet: Welchen Anteil darf KI an einem menschlichen Werk haben?
Als Antwort dient eine Prozentzahl für die KI-Beteiligung am Werkschaffen nicht, solange die Berechnung und Aussagekraft dieser Zahl nicht feststehen. Der Anteil Mensch und Maschine lässt sich nicht messen und nachvollziehen, ohne den Entstehungsprozess zu kennen oder zu untersuchen.
Menschliche Elemente, auch beim Werkschaffen mit KI, sind möglich:
- In der Anfangsidee.
- In der Konzeption.
- In der Auswahl und Gliederung.
- In der konkreten Form je nach Werkkategorie (Text, Bild, Musik, Audio/Video aller Art, dreidimensionale Werke).
- In der autorisierenden Verantwortung für das fertige Werk als Ergebnis.
Je mehr und je individueller diese Elemente sind, desto eher liegt ein urheberrechtlich geschütztes Werk vor.
In der KI-Nutzung äussern sich individuelle geistige Elemente in den Prompts und Chats (hohe Anforderungen) und in der menschlichen Vorbereitung und Nachbearbeitung von KI-erzeugten Elementen, Entwürfen und Ergebnissen.