Kopiervergütungen der Unternehmen: Klarer und einfacher ab 2023

22.12.2022 – ProLitteris hat im Auftrag der schweizerischen Verwertungsgesellschaften einen neuen, deutlich vereinfachten und verbesserten Gemeinsamen Tarif 8 (GT 8) mit den Nutzerverbänden (Schweizerischer Gewerbeverband sgv, Dachverband der Urheberrechts- und Nachbarrechtsnutzer DUN) verhandelt und an die Eidgenössische Schiedskommission (ESchK) eingereicht. Am 02.12.2022 wurde dieser Tarif genehmigt, womit er ab 01.01.2023 umgesetzt werden kann. Der neue GT 8 ist auf der Website www.prolitteris.ch/dokumente abrufbar.

Der neue Tarif behebt Mängel der bisherigen Tarife vor allem für Unternehmen. Bisher gab es getrennte GT 8 für Papierkopien und GT 9 für Digitalkopien. Hinzu kamen Sonderregeln für Grossunternehmen ab einer bestimmten, nach Branche uneinheitlichen Stellenzahl, die sogenannte Gesamtkopiemenge, welche Digitalkopien ignorierte und eine schwer überprüfbare Deklaration von Papier- und Kopiemengen erforderte. Für die Medienspiegelvergütung galt es mehrere Mengenangaben zu den einzelnen Medienspiegeln zu deklarieren.

Neu unterscheidet der Tarif eine Grundvergütung pro Vollzeitstelle und eine Medienspiegelvergütung (Zusatzvergütung). Für den Unterricht kommt wie bisher eine Unterrichtsvergütung hinzu, die sich nach der Anzahl Teilnehmerstunden richtet (GT 8 verweist dafür auf den Tarif für Schulen, GT 7). Die vierte Vergütung betrifft Kopierdienstleister für Dritte.

Für die Grundvergütung gibt es drei Vergütungsansätze für Branchen mit statistisch weniger Kopien (Stufe 1, der gesamte Sektor Industrie/Gewerbe und bestimmte Branchen im Sektor Dienstleistung/Handel CHF 3.20 pro Stelle), mit statistisch mehr Kopien (Stufe 2, die meisten Branchen im Sektor Dienstleistung/Handel, CHF 5.20 pro Stelle) und mit statistisch relativ viel Kopien (Stufe 3, ausgewählte Branchen im Sektor Dienstleistung/Handel, CHF 8.20 pro Stelle). Für grosse Unternehmen beträgt die Vergütung ab der 1001. Stelle immer CHF 3.20.

Wie bisher gibt es in der Grundvergütung eine Mindestvergütung (neu CHF 32 anstatt bisher CHF 46.50). Und es gibt wie bisher eine Freigrenze für bestimmte Branchen – jetzt aber vereinfacht und einheitlich bis 14 Vollzeitstellen. Die Freigrenze bedeutet, dass ein Nutzer, der darunter fällt, die Vergütung CHF 0 zahlen muss (also keine Vergütung).

Die Medienspiegelvergütung richtet sich ebenfalls nach der Anzahl Vollzeitstellen, allerdings nur für Stellen mit Zugang zu einem oder mehreren Medienspiegeln. Die Medienspiegelvergütung beträgt CHF 4.50 pro Stelle mit Zugang.

Deckelung der Grundvergütung und der Medienspiegelvergütung: Zur Vermeidung sprunghafter Erhöhungen wurde eine Übergangsregelung für die gesamte Tarifdauer gefunden. Ab einer Vergütung von CHF 100 werden sämtliche Nutzer auf 110% ihrer Vergütung des Jahres 2020 gedeckelt, sowohl für die Grundvergütung als auch für die Medienspiegelvergütung.

Deklaration: Der vereinfachte Tarif macht zusätzliche Verträge zwischen ProLitteris und Nutzern überflüssig. Stattdessen deklarieren alle Unternehmen jährlich die aktuelle Anzahl Stellen. ProLitteris hat ein einheitliches Meldeformular entwickelt und nimmt die Meldungen der Nutzer im ProLitteris-Portal entgegen.