Vergütungsanspruch für Medien: Positive Beurteilung durch die Verwertungsgesellschaften

27.07.2023 – Der Bundesrat hat einen tauglichen Vorentwurf zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes in die Vernehmlassung gegeben. Die schweizerischen Verwertungsgesellschaften, welche gemeinsam als «Swisscopyright» auftreten, haben den Vorschlag rechtlich und hinsichtlich Umsetzbarkeit beurteilt. Der Vergütungsanspruch für journalistische Medien und deren Medienschaffende nimmt das Anliegen der Inhaltsproduzierenden und Kulturschaffenden auf: Auch im Internet muss die Nutzung von Werken und Leistungen vergütet werden. Es ist vorteilhaft, auf die Verwertungsgesellschaften abzustützen.

Swisscopyright vereinigt die Akteure in der kollektiven Verwertung von Rechten des geistigen Eigentums im Urheberrechtsgesetz (URG). Unter Leitung von ProLitteris hat Swisscopyright die Vernehmlassungsvorlage vom 24. Mai 2023 analysiert (Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Leistungsschutzrecht für journalistische Veröffentlichungen).

Der Vorentwurf bildet eine gute Grundlage und gibt realistische Ziele vor. Die Eckwerte der Vergütungen müssen nach Inkrafttreten des Gesetzes in einem Tarifverfahren definiert werden. Die Vergütungssumme hängt von diesen bevorstehenden Verhandlungen und von Daten ab, sie lässt sich heute nicht vorhersagen.

Die Änderung des Urheberrechtsgesetzes sieht Ausgleich von Wertschöpfung im Internet vor. Der Bundesrat hielt bei Eröffnung der Vernehmlassung fest, dass Internetdienste in hohem Mass von Leistungen der journalistischen Medien profitieren. Der bundesrätliche Vorentwurf orientiert sich an der internationalen Situation: Die Europäische Union hatte 2019 eine Richtlinie erlassen, die den Medienunternehmen in den EU-Mitgliedstaaten Rechte gegenüber Internetdiensten verleiht. Zurzeit setzen die meisten EU-Staaten diese Richtlinie um.

Swisscopyright begrüsst, dass der Vergütungsanspruch in der Schweiz den Verwertungsgesellschaften anvertraut wird, und dass dafür die obligatorische Kollektivverwertung eingesetzt wird. Die obligatorische Kollektivverwertung ist rechtssicher und praktisch bewährt. In diesem Modell werden zum Beispiel das Weitersenden von Radio- und TV-Programmen, der Import von Speichermedien und das Kopieren in Schulen vergütet. Das Tarifverfahren ist gesetzlich geregelt. Es sieht eine behördliche Tarifgenehmigung vor (Eidgenössische Schiedskommission, ESchK) und eine Geschäftsführungsaufsicht (Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum, IGE). Die Verwertungsgesellschaften verhandeln regelmässig mit den Verbänden der betroffenen Nutzenden – hier werden es z.B. die Betreiber von Suchmaschinen sein. Als geschäftsführende Verwertungsgesellschaft wird jeweils die am stärksten betroffene bestimmt. Vorliegend ist dies ProLitteris, welche die vom Vergütungsanspruch in erster Linie betroffenen Rechteinhaber bei sich versammelt: Medienunternehmen und Medienschaffende.

Die Verwertungsgesellschaften analysierten vor allem die Umsetzung des Vergütungsanspruchs. Der Vorentwurf sollte wie folgt optimiert werden:

Art. 37a Abs. 1 Buchstabe a URG: Wenn neben dem Zugänglichmachen auch das Vervielfältigen erwähnt wird («…journalistischen Veröffentlichungen vervielfältigen oder so zugänglich machen…»), könnten auch Suchmaschinen erfasst werden, die ihre Suchergebnisse als KI-generierte Inhalte präsentieren, sofern eine  Vervielfältigung vorausgeht, z.B. als Input im Training oder in der Präsentation der Suchmaschine. Ansonsten sind die Verwertungsgesellschaften der Auffassung, dass der Entwurf nicht auf KI-Systeme ausgedehnt werden soll.

Art. 37a Abs. 3 URG: Auch der Anspruch der Verlage sollte unverzichtbar erklärt werden («Der Anspruch auf Vergütung ist unverzichtbar und kann nur …»), genauso wie der Beteiligungsanspruch der Urheberinnen und Urheber. Im Weiteren gehen die Verwertungsgesellschaften davon aus, dass der Beteiligungsanspruch nach Art. 37c URG allen betroffenen Rechteinhabern mit Beiträgen in journalistischen Veröffentlichungen zusteht, also auch z.B. Urheberinnen vorbestehender Werke und Inhabern verwandter Schutzrechte.

Swisscopyright empfiehlt, auf eine Sonderbestimmung zur Erfassung nutzergenerierter Inhalte zu verzichten, z.B. solche in sozialen Medien. Zwar machen soziale Medien und deren Userinnen und User regelmässig auch fremde Inhalte zugänglich, aber eine Sonderbestimmung dafür ist in dieser Gesetzesänderung nicht notwendig.

Die Stellungnahme der Verwertungsgesellschaften zur Vernehmlassung wird ab 15. August 2023 auf der Website https://www.swisscopyright.ch zugänglich sein. Die Vernehmlassung läuft bis 15. September 2023.

Hier finden Sie die Medienmitteilung.