Wie wird ein Kunstwerk auf einer Briefmarke lizenziert?

31.07.2026 – Für Abbildungen von bildender Kunst kommt oft ProLitteris ins Spiel. Die Verwertungsgesellschaft und ihr internationales Netz von CMOs (collective management organisations) verfügen über Rechte von über 150’000 Künstler:innen, darunter grosse Namen der zeitgenössischen Kunst. Am Anfang spielt es keine Rolle, ob die Abbildung in einem Buch oder Geschäftsbericht, auf einer Postkarte oder Briefmarke oder im Internet erscheinen soll. Für Briefmarken gibt es einige Besonderheiten – und eine Chance aufgrund des Urheberrechtsgesetzes.

ProLitteris besitzt die Abbildungsrechte an den von ihr vertretenen Kunstwerken. Wenn eine Briefmarke entstehen soll, gibt ProLitteris der Schweizerischen Post für den Abdruck von Kunstwerken eine Lizenz. Weil das kleine Format zu Bildveränderungen und Stilisierungen führen kann, braucht es hier Sensibilität gegenüber den Rechteinhaber:innen und Abmachungen darüber, wie das gewählte Werk gezeigt wird.

Die Lizenz berechtigt die Post, die Briefmarke zu produzieren und zu verbreiten. Dazu gehört auch die Lizenz, die Briefmarke als Illustration in den eigenen Kommunikationskanälen abzubilden. Wie immer werden die Nutzungen in Lizenzverträgen genannt und beschrieben.

Aber wie steht es um das Recht von Dritten? Dürfen auch Medien und Kataloge die Briefmarke in ihren gedruckten Produkten oder digitalen Kanälen abbilden? Eine Lizenz dafür kann die Post dann erteilen, wenn sie die Rechte an der Briefmarke und an den darauf abgebildeten Sujets selber hat. Für das Repertoire von ProLitteris aber werden keine ganzen Rechte transferiert, sondern nur Nutzungserlaubnisse (Lizenzen) erteilt. Also brauchen diese Dritten eine separate Lizenz von ProLitteris, um eine Verletzung des Urheberrechts zu vermeiden.

Die Lösung: ProLitteris schliesst in die Lizenz an die Post auch gleich die harmlosen und üblichen Anschlussnutzungen von Medien und Katalogen ein. Das ist rechtlich eine Unterlizenz an Dritte, und die Post kann dies beim Abgeben von Bildmaterial an Journalist:innen und Verlage vermerken. ProLitteris geht einen ähnlichen Weg mit Museen und Archiven, deren Kunstpublikationen im Einzelfall von Dritten genutzt werden sollen.

Aber ist das nicht eine Standardsituation, die man generell regeln möchte? ProLitteris hat der Schweizerischen Post eine erweiterte Kollektivlizenz angeboten, mit welcher Medien und Kataloge für alle Briefmarken zur Abbildung der Briefmarke berechtigt werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind eine grössere Menge an Werken und Nutzungen, und der Markt der betroffenen Werke darf nicht gestört werden.

Eine erweiterte Kollektivlizenz könnte mit einem Schlag Rechtssicherheit schaffen (Art. 43a URG). Denn solche Nutzungen finden bereits heute statt, allerdings in Unkenntnis des Urheberrechts oder in einer rechtlichen Grauzone.

Im Dialog mit der Post hat sich herausgestellt, dass sie eine erweiterte Kollektivlizenz interessant findet, sich aber noch nicht dafür entscheiden will. Denn die Lösung ist auch nicht in jeder Hinsicht perfekt. Die Post beurteilte die folgenden Umstände:

  • Mit einer erweiterten Kollektivlizenz kann ProLitteris schweizerische Nutzungen abdecken. Aber die Nutzung in ausländischen Rechtsordnungen kann ProLitteris rechtlich nicht absichern. Und für Personen, die ein Kunstwerk ausserhalb der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein nutzen, sind die dortigen Verwertungsgesellschaften zuständig (z.B. ADAGP für Frankreich, VG Bild-Kunst für Deutschland, die Bildrecht für Österreich und SIAE für Italien). Medien und Kataloge müssen sich in dieser Situation weiterhin um ihre eigene Berechtigung zur Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken kümmern – auch im Fall einer erweiterten Kollektivlizenz von ProLitteris.
  • Es gibt nach schweizerischem Recht kein Privileg für Briefmarken, aber ein Privileg für die journalistische Berichterstattung, sofern es sich um ein aktuelles Ereignis handelt (die Briefmarke wurde soeben lanciert) und sofern die Abbildung von einem journalistischen Bericht begleitet wird, der sich mit dem Ereignis befasst. Die Berichterstattungsfreiheit kann im Journalismus in vielen Fällen genügen. Aber Abbildungen von Briefmarken ausserhalb der Aktualität sind von der Berichterstattungsfreiheit nicht abgedeckt. Im Journalismus wird oft vorschnell davon ausgegangen, dass die Berichterstattungsfreiheit anwendbar ist.
  • Für Briefmarkenkataloge gibt es in der Schweiz kein Privileg. Hier sind Ausstellungskataloge von Museen und Galerien in einer anderen Situation (aber ebenfalls mit Grenzen). Die Autoren und Herausgeber von Briefmarkenpublikationen müssen also eine Lizenz für die Abbildung des Kunstwerkes einholen. Oder sie interessieren sich ihrerseits für eine pauschale Lösung in Form einer erweiterten Kollektivlizenz.

Das kleine Beispiel zeigt: Verwertungsgesellschaften können ihren Zweck, Nutzungen zu erleichtern, mit generell geltenden Lizenzen verfolgen, wenn die eigene Verwertung durch die Rechteinhaber:innen nicht beeinträchtigt wird. Die Wirkung von erweiterten Kollektivlizenzen ist aber auf die Schweiz begrenzt und umfasst im Regelfall keine Dritten. ProLitteris bemüht sich, dass im Netz der international tätigen Verwertungsgesellschaften auch für solche Fälle Lösungen entstehen, die den Nutzer:innen von geschützten Werken und Leistungen als «One Stop Shop» dienen können.